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   BGH, 22.10.1971 - V ZR 61/69   

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https://dejure.org/1971,2644
BGH, 22.10.1971 - V ZR 61/69 (https://dejure.org/1971,2644)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1971 - V ZR 61/69 (https://dejure.org/1971,2644)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1971 - V ZR 61/69 (https://dejure.org/1971,2644)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage des Grundstückskäufers auf Erklärung der Unzulässigkeit der Vollstreckung aus einem mit Unterwerfungsklausel versehenen notariellen Vertrag - Streitige Zinszahlungen nach Übernahme der Schuld des Verkäufers durch den Käufer - Irrige Verrechnung mit einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 34 (Ls.)
  • MDR 1972, 35
  • DB 1971, 2258
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.02.1969 - VIII ZR 42/67

    Wirksamkeit eines Sicherungsübereignungsvertrags bei Fehlen eines ausdrücklichen

    Auszug aus BGH, 22.10.1971 - V ZR 61/69
    Ist ein Schuldner dem Gläubiger zu mehreren gleichartigen und fälligen Leistungen verpflichtet und leistet er in einem Umfang, den er irrigerweise zur Tilgung dieser sämtlichen Schulden für ausreichend hält, so werden diejenigen Schulden getilgt, die er ohne den Irrtum bei der Leistung bestimmt hätte, wenn die gesetzliche Tilgungsreihenfolge (§ 366 Abs. 2 BGB) dem zu vermutenden vernünftigen Willen des Schuldners ganz offensichtlich widerspricht und dieser Wille für den Gläubiger von vornherein ohne weiteres erkennbar ist (Ergänzung zum Urteil vom 5. Februar 1969 VIII ZR 42/67, LM BGB § 366 Nr. 7).

    Die genannte Rechtslage ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Gesamtregelung des § 366 BGB; denn danach wird die ergänzende gesetzliche Regelung des Absatzes 2 a.a.O. dann ausnahmsweise von dem zu vermutenden vernünftigen Willen der Parteien korrigiert, wenn die Reihenfolge der Kategorien dieses Absatzes 2 (Sicherheit vor Lästigkeit der Forderung) dem Parteiwillen ganz offensichtlich widerspricht (Urteil vom 5. Februar 1969 VIII ZR 42/67 LM BGB § 366 Nr. 6).

  • BGH, 27.05.1957 - II ZR 319/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.10.1971 - V ZR 61/69
    Dafür, daß die zuerst verjährende Forderung im allgemeinen weniger Sicherheit bietet als die später verjährende, beruft sich die Revision auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs; aber von ihnen ist das eine (NJW 1957, 1364) nicht einschlägig, und das andere, nämlich das Urteil vom 27. Mai 1957 II ZR 319/55 (NJW 1957, 1314 = LM HGB § 413) spricht jenen Rechtssatz nur für den Fall aus, daß die Schulden sonst gleichartig sind; diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben, wenn, wie hier, von zwei Forderungen die eine durch Grundschuld gesichert ist und die andere nicht.
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2001 - 22 U 164/00

    Titulierte Teilforderung - Zahlungen des Auftraggebers - konkludente

    Eine Abweichung von der durch § 366 Abs. 2 BGB vorgesehenen Tilgungsreihenfolge ist aus Billigkeitsgesichtspunkten ausnahmsweise dann geboten, wenn der Schuldner irrtumsbedingt eine Tilgungsbestimmung nicht getroffen hat, die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB dem zu vermutenden vernünftigen Willen des Schuldners ganz offensichtlich widerspricht und dieser Wille für den Gläubiger von vornherein ohne weiteres erkennbar ist (BGH MDR 1972, 35).
  • BGH, 27.02.1978 - II ZR 3/76

    Schadensersatz für eine entgangene Leistung aus einer Teilkaskoversicherung -

    Widerspricht sie jedoch offensichtlich diesem Willen, so geht dieser der gesetzlichen Regelung vor (vgl. BGH, Urt. v. 5.2. 69 - VIII ZR 42/67 u. v. 22.10.71 - V ZR 61/69, LM BGB § 366 Nr. 6 u. Nr. 8).
  • OLG Köln, 26.02.2003 - 13 W 2/02

    Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Vollstreckungsabwehrklage ;

    Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn der Schuldner in der irrigen Annahme, die Leistung werde zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Gläubigers gegen ihn ausreichen, von einer Tilgungsbestimmung absieht; es werden dann diejenigen Schulden getilgt, die er ohne den Irrtum nach dem zu vermutenden vernünftigen Willen bestimmt hätte (vgl. BGH, LM § 366 BGB Nr. 8 = MDR 1972, 35).
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